Satzung

Satzung des Vereins Maisha Bora


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Maisha Bora. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“. (2) Der Verein hat seinen Sitz
in Rosenheim. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Rosenheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. (2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung Hilfe zur Selbsthilfe für
ein besseres Leben in Entwicklungsländern, Unterstützung und Finanzierung von
Grundgütern und die Akuthilfe in Krisensituationen. Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung beim Aufbau von Infrastruktur. Dies
soll u.a. durch und mit Kooperationen mit fachkundigen Stellen geschehen, um
langfristig die Grundbedürfnisse decken zu können (zum Beispiel: sauberes Wasser,
Agrarwirtschaft, Hygiene, Kleidung, Bildung). (3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. (6) Zur Überprüfung der satzungsgemäßen
Verwendung der Mittel des Vereins beauftragt der Verein mindestens einmal jährlich
eine:n Kassenprüfer:in. Die Prüfung soll bevorzugt extern und unabhängig stattfinden.
Sollte diese finanziell nicht verhältnismäßig sein, kann die Kassenprüfung auch intern
stattfinden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. (2) Die
Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter:innen zu
stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber den Antragstellenden nicht
begründen. (3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung
Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen, sowie durch Austritt oder Ausschluss. (2) Der Austritt ist schriftlich
gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem
Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. (3) Ein Mitglied kann durch
Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender
Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages
im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses

die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der
Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese
sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und
Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die
Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig sein Mitgliedsbeitrag zu
leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit
zu unterstützen.


§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu
entrichten. (2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt. (3) Eine Aufnahmegebühr ist nicht vorgesehen und
wird bei Bedarf von der Mitgliederversammlung festgelegt. (4) Ehrenmitglieder sind
von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.


§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter:in und
bis zu vier Beisitzer:innen. (2) Der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter:in
vertreten den Verein jeweils allein. (3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine
Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung.


§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung
und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die
Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die
Aufnahme neuer Mitglieder.


§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des
Vereins sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im
Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die
Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären
Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. (2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig
aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt,

ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.


§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom/von der
Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter:in,
einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren
Verhinderung die seines/ihres Stellvertreter:in. (2) Die Beschlüsse des Vorstands sind
zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom/von der
Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter:in oder
einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.


§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) “die Festsetzung der
Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge”, c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung
der Mitglieder des Vorstands, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die
Entlastung des Vorstands, f) die Auflösung des Vereins.


§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder
die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder;
dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der
Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. (3) Der
Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden des Vorstands, bei
dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter:in und bei dessen/deren
Verhinderung von einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden
Versammlungsleiter:in geleitet. (2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine
zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist

ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in
der Einladung hinzuweisen. (3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener
Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei
Wahlen kein/e Kandidat:in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf
sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat; zwischen mehreren Kandidat:innen ist eine Stichwahl durchzuführen.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln,
der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der
Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. (4) Über den Ablauf der
Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das
vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.


§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und
sein/ihr Stellvertreter:in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator:innen, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. (2) Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Entwicklungshilfe in
Ostafrika. (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem
Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Rosenheim, den 02.04.2023